Der Zutritt zum Wald ist jedermann und jederfrau – gemäß des Forstgesetztes von 1975 (§ 33 Abs 1 ForstG) – zu Erholungszwecken erlaubt. Wenn dieses Recht wohl ein sehr umfangreiches ist, so ist es doch nicht dehnbar: Auch im Wald gibt es Grenzen. So sind etwa Wieder- und Neubewaldungsflächen von dem Gemeingebrauch ausgenommen, sofern ihr Bewuchs noch nicht die Höhe von drei Metern erreicht hat. Auch kann die Behörde ein Betretungsverbot aufgrund anderer Umstände erlassen.
Wer Erholung in der Natur sucht, darf diese im Wald finden. Allerdings darf er auf die Interessen Anderer dabei nicht vergessen. Und Interessen haben im Wald ganz schön viele: Schließlich ist er nicht nur die Ressource des zweitgrößten Wirtschaftsfaktor Österreichs – der Holzwirtschaft – sondern auch das Zuhause unserer heimischen Wildtiere. Für diese soll der Wald ebenso vor allem eines sein: Ruhezone und Lebensraum.
Freizeitnutzer dürfen in den Wald gehen – aber nicht mit allen Hilfs- und Transportmitteln. Wandern und Spazieren, auch mit Schneeschuhen, ist gestattet. In den Wintermonaten treibt es viele Sportbegeisterte mit Tourenskiern in die verschneite Natur. In den Wäldern ist das Gehen und Fahren mit Skiern auch erlaubt – sofern dies nicht in der unmittelbaren Nähe von Aufstiegshilfen, wie etwa Skiliften, geschieht. Doch dieses Recht ist mit einer Forderung nach Achtsamkeit verbunden: Eine Störung löst bei den Tieren unerwartete Fluchtbewegungen aus, die durch die Schneelage zusätzlich erschwert werden. Die daraus resultierende Erschöpfung hat für die betroffenen Tiere schwerwiegende Folgen und kann mittelfristig zum Tod führen.
Risikofaktor Winter
Die heimischen Wildtierarten sind an die natürlichen Veränderungen in den Wintermonaten angepasst: Um mit den spärlichen Nahrungsmöglichkeiten auszukommen, reduzieren Rot- und Rehwild ihren Energiehaushalt, die Herzschlagfrequenz sinkt und der Aktionsradius wird verringert. In dieser Phase reagieren die Tiere besonders empfindlich auf Beunruhigung. Auch das Verschwinden von natürlichen Ruhezonen durch Landwirtschaft und Siedlungen in klimagünstigeren Lebensräumen und die Ausbreitung von Winterskigebieten erschweren die erfolgreiche Überwinterung des Wildes.
Vierbeiner im Wald
Ja, aber an der Leine
Eine ähnliche Wirkung können nicht rechtskonform geführte Hunde auf die Wildtierpopulation haben. Hundebesitzer verzichten selbstverständlich ungern auf die Begleitung ihrer Vierbeiner im Wald. Wichtig ist es nur hier einen rechtskonformen Umgang zu finden – für Hund und Wild. Das Wesen des Hundes ist durch einen natürlichen Jagdtrieb ausgezeichnet. Wittert er Wild, so geht er diesem Trieb ganz selbstverständlich nach. Die Folge ist logisch: Das jeweilige Wildtier wird gehetzt und beunruhigt. Aus diesem Grund dürfen sich Hunde im Wald zwar bewegen, müssen dabei aber an der Leine geführt werden. Jährlich können die Bezirkshauptmannschaften, sowie die Magistrate Kärntens, konkrete Hundehaltungsvorschriften, gemäß § 69 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz 2000, i.d.g.F., erlassen. Diese lauten auch in diesem Jahr weitestgehend gleich: Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren.