Jagdgesetz

Das Jagdgesetz ist als Landesgesetz für jedes Bundesland unterschiedlich geregelt und ist für Kärnten im Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG verankert. Dieses wurde inzwischen mehrfach novelliert und geändert und umfasst in der derzeit gültigen Fassung rund 100 Paragraphen.

Recht Collage

Der Jagdbetrieb ist in Kärnten durch den Grundsatz einer sachgemäßen und weidgerechten Ausübung der Jagd geprägt. Die Ziele des Kärntner Jagdgesetzes umfassen:

  • eine geordnete und planmäßige Jagdwirtschaft im öffentlichen Interesse,
  • die Erhaltung eines artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestandes,
  • die Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft,
  • die umfassende Einbeziehung der Erfordernisse der Weigerechtigkeit,
  • einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundeigentümer, der Jagdausübungsberechtigten sowie den öffentlichen Interessen zu erreichen,
  • die Verwaltung im Bereich des Jagdwesens wirksam zu organisieren.

Die Einhaltung des Kärntner Jagdgesetzes wird von Jagdschutzorganen überwacht, welche dazu verpflichtet sind, Verwaltungsübertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Kärntner Jagdgesetz legt die Strafbestimmungen fest, welche eine Verwaltungsübertretung bilden.

Der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft ahndet die Vergehen der Mitglieder durch Disziplinarstrafen, die Bezirksverwaltungsbehörden die Verwaltungsübertretungen durch Verwaltungsstrafen.

Niemand darf in Kärnten die Jagd ausüben, ohne im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte (oder Jagdgastkarte) zu sein. Die Jagdkarte ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über die Einzahlung des Jagdkartenbeitrages für das laufende Kalenderjahr sowie mit dem Nachweis über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zur Kärntner Jägerschaft und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung gültig.

Das Jagdrecht wird in Kärnten entweder als Eigenjagd (mind. 115 ha) oder als Gemeindejagd (mind. 500 ha) ausgeübt. 

Jagdausübungsberechtigte sind in Eigenjagden die Grundeigentümer (sofern sie selbst das Recht zu jagen haben) und in Gemeindejagdgebieten die Gemeinden. Diese haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten oder, falls die Verpachtung nicht möglich ist, einen Jagdverwalter zu bestellen.

Für Eigenjagden, deren Grundeigentümer nicht selbst das Recht zu jagen haben, ist ein Bevollmächtigter zu bestellen oder die Jagd zu verpachten.

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