Werte Jägerinnen und Jäger!
Da am 25. Januar die Schießsaison wieder Fahrt aufnimmt, hat sich das Referat Waffen- und Schießwesen dazu entschlossen, für unseren Jagdcup ein schriftliches Regelwerk zu verfassen. Dieses wurde am 18. Dezember einstimmig von allen anwesenden Bezirksschießreferenten beschlossen.
Das Regelwerk ist ab sofort online einsehbar und ist ab 1. Januar 2025 gültig.
!!! Achtung !!!
Beim Neujahrsschießen am 25. Jänner 2025 am Johannesberg / St. Paul im Lavanttal wird erstmalig eine vierte Kugeldisziplin – „Sitzend vom freien Bergstock auf den Keiler“ ausgetragen.
Um eine reibungslose und schnelle Durchführung dieser Veranstaltung zu gewährleisten, bitte ich die Teilnehmer, sich bis Donnerstag 23. Januar 2025 per Email bei thomas.rabensteiner@gmx.at anzumelden.
Reinhold Ott
Landesschießreferent
Download
3. Kärntner Jagdcup + Landesmeisterschaft 2024
29. Juni in Radweg
2. Kärntner Jagdcup 2024
11. Mai in Pakein
Neujahrsschießen 2024
20. Jänner in St. Paul
Recht
Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018, ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren wird.
Demnach gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten eines jeden Jägers, für die ordnungsgemäße Verwendung und Verwahrung seiner Schusswaffen zu sorgen und diese vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Die Verlässlichkeit von Inhabern waffenrechtlicher Urkunden (Waffenpass und Waffenbesitzkarte) ist amtswegig spontan (wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen) sowie jedenfalls wiederkehrend (wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind) zu überprüfen (§ 25 WaffG). Der Behörde sind dabei auf Verlangen die urkundenpflichtigen Waffen vorzuweisen und erforderlichenfalls die sorgfältige Verwahrung nachzuweisen.
Häufig sorgloses Verwahren der Waffen kann zur Annahme mangelnder Verlässlichkeit und in der Folge zum Entzug der waffenrechtlichen Urkunde führen.
Die sichere Verwahrung ist nicht nur für Schusswaffen erforderlich, sondern gemäß § 16b WaffG auch für Munition geboten. Ein Verstoß gegen das Gebot stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 51 Abs 1 Z 9 WaffG dar.
Eine Schusswaffe ist gemäß § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV, BGBl. II Nr. 313/1998, idgF, sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
- Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen;
- Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit der Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
- Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
- Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
Eine sichere Verwahrung liegt nach dem Zweck der Bestimmung dann vor, wenn sowohl Schutz vor unrechtmäßiger Aneignung als auch Schutz vor unbefugter Verwendung gegeben ist.
Eine sorgfältige Verwahrung muss sowohl für Waffen als auch für Munition gegeben sein. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach eine gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition nicht erfolgen darf, besteht nicht.
Eine getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertigt jedoch keine sorglose Verwahrung, zumal der Gebrauch zugänglicher Waffen durch Unbefugte nicht dadurch verhindert wird, dass die Waffen ungeladen oder durch Entfernung von Teilen nicht gebrauchsfähig sind. Der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen.
Transport im KFZ
Eine Schusswaffe transportiert, wer sie ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Der Transport setzt voraus, dass die Waffe in einem geschlossenen Behältnis befördert wird, wobei das Behältnis geschlossen, jedoch nicht verschlossen im Sinne von versperrt sein muss.
Die Schusswaffe muss beim Transport ungeladen sein. Geladen ist eine Waffe dann, wenn sich im Patronenlager oder in dem in der Waffe eingeführten Magazin eine oder mehrere Patronen befinden (unterladen ist ebenso geladen).
Kurzfristige vorübergehende Verwahrung im KFZ
Eine Verwahrung von Schusswaffen der Kategorie C im verschlossenen Fahrzeug ist nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Die Verwahrung darf nur kurzfristig, tagsüber nicht mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit nicht mehr als drei Stunden, erfolgen. Zudem ist sicherzustellen, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist, dies kann durch Anbringen eines Abzugsschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (zB. des Verschlusses) gewährleistet werden. Die Schusswaffe ist überdies im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden.
Mag. Andrea Schachenmann