Bleischrotverbot in Feuchtgebieten

Bleischrotverordnung

 

Bislang ist die Jagd auf Wasservögel mit Bleischrot lt. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BGBl. II Nr. 331/2011) eingeschränkt.

 

Zusätzlich dazu gilt nun die Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021, das Mitführen und Verwenden von bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten zu unterlassen.

 

Was ist der Zweck der Verordnung?

Die Verordnung dient dem Schutz von Wasservögeln. Gemeinsam mit kleinen Steinchen können Wasservögel zur Verdauung Bleischrote aufnehmen, die zu einer gesundheitlich bedenklichen Bleiaufnahme führt. Menschen und Beutegreifer, die die Vögel konsumieren, sind damit ebenso gefährdet.

 

Was muss ich beachten?

  1. Der Geltungsbereich der Verordnung bezieht sich auf sogenannte Feuchtgebiete. Die Verwendung von bleihaltigem Schrot sowie das Mitführen von bleihaltigem Schrot ist in Feuchtgebieten und in einer Pufferzone 100m rund um Feuchtgebiete verboten.
  2. Die Definition eines Feuchtgebiet im Sinne der Verordnung bezieht sich auf Lebensraum und Brutgebiet von Wasservögeln.
  3. Temporäre Feuchtgebiete, das sind z.B. feuchte Sutten, zeitweise überschwemmte Feuchtwiesen, Salzlacken oder Moore; sind ebenfalls umfasst, unabhängig, ob in der Trocken- oder Feuchtperiode (Wasserlacken nach einem Regenguss sind davon ausgenommen!).
  4. Achtung: Es obliegt dem Jäger gegenüber den Behörden zu beweisen, dass die mitgeführte bleihaltige Munition nicht zur Jagd auf Wasservögel verwendet wurde, sondern das Feuchtgebiet z.B. nur durchquert werden sollte.

 

Wie verhalte ich mich richtig?

  1. Beachten Sie das bereits bestehende, nationale Verbot der Bejagung von Wasservögeln mit Bleischrot auch außerhalb von Feuchtgebieten.
  2. Überprüfen Sie im eigenen Revier, wo Wasservögel leben/brüten könnten und teilen diesen Bereich auch Ihren Jagdausübenden mit. Im fremden Revier befragen Sie diesbezüglich den Jagdausübungsberechtigten.
  3. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen obliegt ausschließlich den Chemikalieninspektoren der Länder und daher nicht dem Jagdaufseher.