Wildbretanhänger ausfüllen

Wildbretanhänger

Warum wir diese Angelegenheit ernst nehmen

Wildbret ist großartig, aus vielen Gründen: Es ist gesund, nachhaltig und von glücklichem Wild, mit Sorgfalt und Freude erlegt und es schmeckt. Wildbret ist unsere wichtigste Trophäe. So wollen wir sie auch behandeln.

 

Dabei ist zunächst auf eine gründliche Vorgehensweise beim Aufbrechen und auf ein umfassenden Hygienebewusstsein zu achten. Nur einwandfreies Wildbret ist verwertbares Wildbret. Neben dem eigenen Jägergewissen hat hier auch das Gesetz einige Vorgaben:

 

Wird das Wildbret nicht ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet, sondern an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgegeben, so muss der dafür vorgesehene Wildbretanhänger richtig und sorgfältig ausgefüllt werden. Das heißt: Leserlich und vollständig.

 

Für Wild, das durch den Lebensmittelunternehmer (zB. Jäger/Jägerin) an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgegeben wird, gilt die Verordnung (EG) 853/2004, mit welcher die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt werden.

 

Die Verordnung definiert „freilebendes Wild" als freilebende Huf- und Hasentiere, sowie andere Landsäugetiere, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden und nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats als Wild gelten, einschließlich Säugetiere, die in einem geschlossenen Gehege unter ähnlichen Bedingungen leben wie freilebendes Wild und freilebende Vogelarten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden.

 

Um die Einhaltung der erforderlichen Hygienevorschriften zu gewährleiste, müssen nach dem Erlegen des freilebenden Großwilds Mägen und Gedärme so bald wie möglich entfernt werden. Erforderlichenfalls müssen die Tiere entblutet werden.

 

Vor dem Erlegen nimmt der Jäger die „Lebendtieruntersuchung“ vor. 

 

Gemäß § 27 Abs 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, idgF, sind kundige Personen für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild heranzuziehen. Diese Personen müssen auf dem Gebiet der Wildpathologie und der Produktion und Behandlung von Wildbret ausreichend geschult sein, um das Wild vor Ort einer ersten Untersuchung unterziehen zu können.

 

Nach erfolgreicher Erlegung untersucht die kundige Person den Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide auf Merkmale hin, die auf darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden.

 

Wenn im Rahmen der (Lebendtier-)Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt werden und kein Verdacht auf Umweltkontamination besteht, muss der Wildkörper so bald wie möglich zu einem Wildbearbeitungsbetrieb befördert werden.

 

Sollten Auffälligkeiten bestehen, muss dies im Wildbret-Anhänger vermerkt werden. In diesem Fall markiert der Jäger das Feld „Auffälligkeiten-Zum amtlichen Tierarzt“ führt entsprechende Anmerkungen an. Das Stück ist dem amtlichen Tierarzt zur Untersuchung vorzulegen.

 

Es ist nicht zulässig, dass solches Wild (im Ganzen oder zerlegt) weitergegeben wird!

 

Bei Unfallwild oder Fallwild liegt immer Genussuntauglichkeit vor. Eine Weitergabe ist also nicht zulässig, zumal solches Wild nicht erlegt worden ist und die Beurteilung des Stückes vor dem Erlegen hier nicht vorgenommen werden konnte.

 

Werden bei der Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt, vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung wird das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens vom Jäger ausgefüllt. Der Anhänger muss am Tierkörper angebracht werden.

 

Dem Jäger oder der Jägerin (Erleger) obliegt es, durch Ausfüllen des Wildbret-Anhängers (Seite 1) den Gesamteindruck, das Verhalten sowie Magen und Gedärme des jeweiligen Stückes zu beurteilen. Die kundige Person untersucht Wildkörper und Eingeweide (Innereien) und bescheinigt dies auf Seite 2 mit Stempel und Unterschrift.