Wolfsbejagung ohne Nachtsichttechnik
Die Verordnung mit der eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten zur Bejagung des Wolfes erteilt wird, LGBl. Nr. 82/2022, ist am 30. September 2024 außer Kraft getreten.
Derzeit wird von der ha. Abteilung (Landesregierung Kärnten) an einer neuen Verordnung, mit der eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten zur Bejagung des Wolfes für weitere zwei Jahre erteilt werden soll, gearbeitet.
Da es derzeit jedoch noch keine neue diesbezügliche Verordnung gibt, dürfen derzeit (seit 30.9.2024) keine Infrarot- oder elektronischen Zielgeräte zur Bejagung von Wölfen aufgrund des § 5 des Kärntner Alm- und Weideschutz-Gesetzes oder aufgrund der Kärntner Risikowolfsverordnung, verwendet werden.